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Wel­che Kos­ten ent­ste­hen beim Immo­bi­li­en­ver­kauf in Ravensburg?

Kurz­ant­wort: Beim Ver­kauf einer Immo­bi­lie in Ravens­burg ent­ste­hen auf Ver­käu­fer­seite häu­fig Kos­ten von eini­gen Pro­zent des Kauf­prei­ses. Eine all­ge­mein­gül­tige Quote gibt es jedoch nicht. Ent­schei­dend sind vor allem die frei ver­ein­barte Mak­ler­pro­vi­sion, die Las­ten­frei­stel­lung, ein mög­li­cher­weise erfor­der­li­cher Ener­gie­aus­weis und die Beschaf­fung feh­len­der Unter­la­gen. Hin­zu­kom­men kön­nen Auf­be­rei­tungs­kos­ten, eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung und Ein­kom­men­steuer auf ein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft. Gerade die letz­ten bei­den Posi­tio­nen kön­nen die Kal­ku­la­tion erheb­lich verändern.

Stand: August 2026 · Lese­zeit ca. 10 Minuten

Das Wich­tigste in Kürze

  • Über­schau­bare Ein­zel­be­träge für Grund­buch­aus­druck, Ener­gie­aus­weis und Doku­mente addie­ren sich. Sie las­sen sich bei recht­zei­ti­ger Vor­be­rei­tung aber ver­gleichs­weise gut planen.
  • Eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung und eine mög­li­che Besteue­rung nach § 23 EStG soll­ten vor der Preis­ent­schei­dung geklärt wer­den. Beide hän­gen vom Ein­zel­fall ab.
  • Eine getilgte Grund­schuld ver­schwin­det nicht von selbst aus dem Grund­buch. Für die Löschung sind Unter­la­gen der Bank und ein nota­ri­ell beglau­big­ter Antrag nötig.
  • Nicht jede Aus­gabe ist gesetz­lich vor­ge­ge­ben. Auch die Mak­ler­pro­vi­sion ist frei ver­han­del­bar; 3,57 Pro­zent inklu­sive Umsatz­steuer je Par­tei sind in die­sem Bei­trag nur eine Rechenannahme.
  • Ein unrea­lis­ti­scher Ange­bots­preis erscheint nicht als Rech­nung, kann den Net­to­er­lös aber stär­ker beein­träch­ti­gen als viele sicht­bare Nebenkosten.

Die­ser Rat­ge­ber bie­tet eine Ori­en­tie­rung aus Mak­ler­sicht. Er ersetzt weder eine Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung noch eine kon­krete Gebüh­ren­aus­kunft von Bank, Nota­riat, Behörde oder Dienstleister.

Kos­ten­über­sicht: Was trägt die Ver­käu­fer­seite, was die Käuferseite?

Typi­scher­weise über­nimmt die Käu­fer­seite die Kos­ten des Kauf­ver­trags, der Auf­las­sungs­vor­mer­kung und der Eigen­tums­um­schrei­bung. In Baden-Würt­tem­berg fällt beim Erwerb außer­dem Grund­er­werb­steuer in Höhe von 5,0 Pro­zent an. Für Ver­käu­fer sind dage­gen regel­mä­ßig die Kos­ten rele­vant, die eigene Belas­tun­gen und Pflich­ten betref­fen: Las­ten­frei­stel­lung, Ener­gie­aus­weis, Unter­la­gen, ver­ein­barte Mak­ler­pro­vi­sion und gege­be­nen­falls die vor­zei­tige Darlehensablösung.

Die ver­trag­li­che Auf­tei­lung darf nicht mit der gesetz­li­chen Außen­haf­tung ver­wech­selt wer­den. Nach den Infor­ma­tio­nen der Notar­kam­mern ist zwar üblich, dass Käu­fer die Erwerbs­kos­ten und Ver­käu­fer die Las­ten­frei­stel­lung über­neh­men. Gegen­über Notar und Grund­buch­amt kön­nen jedoch beide Ver­trags­par­teien für Kos­ten haf­ten. Der Kauf­ver­trag sollte des­halb ein­deu­tig fest­hal­ten, wer wel­chen Pos­ten im Innen­ver­hält­nis trägt.

Lau­fende Kos­ten wie Grund­steuer, Gebäu­de­ver­si­che­rung und Haus­geld blei­ben bis zum ver­ein­bar­ten Über­gang wirt­schaft­lich zu berück­sich­ti­gen. Im Kauf­ver­trag wird übli­cher­weise ein Stich­tag für Besitz, Nut­zen und Las­ten bestimmt. Offene Dar­le­hens­be­träge sind keine Ver­kaufs­kos­ten, min­dern aber ebenso wie Kos­ten und Steu­ern den tat­säch­lich ver­füg­ba­ren Erlös.

1. Mak­ler­pro­vi­sion und Gegenleistung

Eine gesetz­lich fest­ge­legte Pro­vi­si­ons­höhe gibt es nicht. Sie wird im Mak­ler­ver­trag ver­ein­bart und kann je nach Objekt, Auf­trag und Ver­trags­mo­dell abwei­chen. Wird ein Mak­ler beim Kauf einer Woh­nung oder eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses für beide Par­teien pro­vi­si­ons­pflich­tig tätig, erlaubt § 656c BGB nur gleich hohe Ver­pflich­tun­gen bei­der Sei­ten. Das Gesetz bestimmt damit die Ver­tei­lung in die­sem Modell, nicht einen bestimm­ten Prozentsatz.

Für eine sinn­volle Ent­schei­dung zählt der erwar­tete Net­to­er­lös. Beim Pri­vat­ver­kauf gehö­ren nicht nur Aus­ga­ben für Anzei­gen, Fotos, Grund­risse oder Besich­ti­gun­gen in die Rech­nung. Auch Zeit­auf­wand, Preis­ver­hand­lun­gen und das Risiko einer fal­schen Posi­tio­nie­rung wir­ken sich wirt­schaft­lich aus. Beim Ver­kauf mit Mak­ler wird der vor­aus­sicht­li­che Erlös dem ver­ein­bar­ten Ver­käu­fer­an­teil der Pro­vi­sion gegenübergestellt.

Vor der Unter­schrift soll­ten Eigen­tü­mer ins­be­son­dere Lauf­zeit und Ver­län­ge­rung, Pro­vi­si­ons­höhe und Fäl­lig­keit, Kün­di­gungs­re­geln sowie den kon­kre­ten Leis­tungs­um­fang prü­fen. Dazu kön­nen Bewer­tung, Ver­mark­tung, Doku­men­ten­be­schaf­fung, Aus­wahl von Inter­es­sen­ten, Ver­hand­lungs­füh­rung und Beglei­tung der Abwick­lung gehö­ren – ver­bind­lich ist aber allein die indi­vi­du­elle Vereinbarung.

Eben­falls genannt wer­den die Beschaf­fung von Bau­plä­nen, Grund­buch­aus­zü­gen und Tei­lungs­er­klä­run­gen sowie die Vor­be­rei­tung der Ver­kaufs­un­ter­la­gen ein­schließ­lich Ener­gie­aus­weis. Diese Anga­ben sind keine Zusage für jeden Auf­trag; maß­geb­lich bleibt das kon­krete Angebot.

2. Grund­schuld und Lastenfreistellung

Ist im Grund­buch noch eine Grund­schuld ein­ge­tra­gen, muss vor der Eigen­tums­um­schrei­bung geklärt wer­den, ob und wie das Grund­stück las­ten­frei gestellt wird. Das gilt auch bei einem voll­stän­dig zurück­ge­zahl­ten Dar­le­hen, denn die Til­gung löscht die Grund­schuld nicht auto­ma­tisch. Nach Anga­ben der Notar­kam­mern braucht die Löschung eine Löschungs­be­wil­li­gung der Bank und einen nota­ri­ell beglau­big­ten Antrag des Eigen­tü­mers. Bei einer Brief­grund­schuld muss zudem der Ori­gi­nal­b­rief vorliegen.

Die Kos­ten hän­gen vom ein­ge­tra­ge­nen Recht und dem tat­säch­li­chen Voll­zug ab. Notar- und Grund­buch­ge­büh­ren rich­ten sich nach gesetz­li­chen Gebüh­ren­tat­be­stän­den und dem Geschäfts­wert; bei Treu­hand­auf­la­gen der Bank kön­nen wei­tere Gebüh­ren ent­ste­hen. Eine pau­schale Pro­zent­zahl ist des­halb nur ein gro­ber Plan­wert, keine belast­bare Kos­ten­rech­nung. Maß­geb­lich ist die ein­ge­tra­gene Grund­schuld, nicht ledig­lich die aktu­elle Darlehensrestschuld.

Feh­len Löschungs­be­wil­li­gung oder Grund­schuld­brief, kann sich die Abwick­lung deut­lich ver­zö­gern. Eigen­tü­mer soll­ten den Grund­buch­stand daher früh prü­fen und die Bank recht­zei­tig anspre­chen. Ob ein ein­ge­tra­ge­nes Recht in einer ande­ren Gestal­tung bestehen blei­ben oder über­tra­gen wer­den kann, müs­sen die betei­ligte Bank und das Nota­riat für den kon­kre­ten Fall beur­tei­len. Eine sol­che Lösung darf nicht vor­aus­ge­setzt werden.

3. Ener­gie­aus­weis: gesetz­li­che Pflicht mit varia­blem Preis

Beim Ver­kauf eines bebau­ten Grund­stücks, einer Woh­nung oder einer sons­ti­gen selbst­stän­di­gen Nut­zungs­ein­heit ist nach § 80 GEG ein Ener­gie­aus­weis aus­zu­stel­len, sofern kein gül­ti­ger Aus­weis vor­han­den ist. Ver­käu­fer oder Mak­ler müs­sen ihn Inter­es­sen­ten spä­tes­tens bei der Besich­ti­gung vor­le­gen. Fin­det keine Besich­ti­gung statt, gel­ten beson­dere unver­züg­li­che Vor­la­ge­pflich­ten; nach Abschluss des Kauf­ver­trags ist der Aus­weis oder eine Kopie zu übergeben.

Ob ein Bedarfs- oder Ver­brauchs­aus­weis zuläs­sig ist, hängt vom Gebäude ab. Für Wohn­ge­bäude mit weni­ger als fünf Woh­nun­gen, deren Bau­an­trag vor dem 1. Novem­ber 1977 gestellt wurde, ver­langt das Gesetz grund­sätz­lich einen Bedarfs­aus­weis. Aus­nah­men grei­fen, wenn das Gebäude schon bei Fer­tig­stel­lung oder durch spä­tere Ände­run­gen das genannte Wär­me­schutz­ni­veau erreicht hat. Des­halb sollte die Aus­weis­art nicht allein nach dem güns­tigs­ten Online­an­ge­bot gewählt werden.

Ver­brauchs­aus­weise wer­den am Markt häu­fig im nied­ri­gen drei­stel­li­gen oder dar­un­ter­lie­gen­den Bereich ange­bo­ten, Bedarfs­aus­weise meist deut­lich teu­rer. Für die Pla­nung kann ein Kor­ri­dor von etwa 50 bis 150 Euro für einen Ver­brauchs­aus­weis und unge­fähr 300 bis 600 Euro für einen Bedarfs­aus­weis die­nen. Orts­ter­min, Daten­lage und Anbie­ter kön­nen den Preis ver­än­dern. Diese Beträge sind Markt­be­ob­ach­tun­gen und keine amt­li­chen Gebühren.

Kom­mer­zi­elle Immo­bi­li­en­an­zei­gen müs­sen bei vor­lie­gen­dem Ener­gie­aus­weis die gesetz­lich vor­ge­se­he­nen ener­ge­ti­schen Anga­ben ent­hal­ten. Ein­schlä­gige Ver­stöße gegen Vorlage‑, Über­gabe- oder Anzei­gen­pflich­ten kön­nen nach § 108 GEG mit bis zu 10.000 Euro geahn­det wer­den. Der Aus­weis gehört des­halb an den Anfang der Verkaufsvorbereitung.

4. Unter­la­gen: kleine Aus­ga­ben, große Bedeutung

Feh­lende Doku­mente kön­nen Finan­zie­rung, Ver­trags­vor­be­rei­tung und Kauf­ent­schei­dung aus­brem­sen. Für eine Eigen­tums­woh­nung wer­den andere Unter­la­gen benö­tigt als für ein Ein­fa­mi­li­en­haus oder ein ver­mie­te­tes Objekt. Häu­fig rele­vant sind Grund­buch­aus­zug, Flur­karte, Bau­pläne, Wohn­flä­chen­be­rech­nung, Ener­gie­aus­weis und gege­be­nen­falls Tei­lungs­er­klä­rung, Auf­tei­lungs­plan, Wirt­schafts­plan sowie Versammlungsprotokolle.

Für Grund­buch­aus­dru­cke nennt das Ser­vice­por­tal Baden-Würt­tem­berg bei einer Grund­buch­ein­sichts­stelle 10 Euro für einen unbe­glau­big­ten und 20 Euro für einen amt­li­chen oder beglau­big­ten Aus­druck. Ein­sicht und Abschrift set­zen ein berech­tig­tes Inter­esse vor­aus. Wei­tere Doku­mente kön­nen Ver­wal­tungs­ge­büh­ren, Kopier­kos­ten oder Hono­rare von Sach­ver­stän­di­gen auslösen.

In Ravens­burg ent­hält das Bau­las­ten­ver­zeich­nis grund­stücks­be­zo­gene öffent­lich-recht­li­che Ver­pflich­tun­gen. Die Stadt weist dar­auf hin, dass eine Aus­kunft beim Bür­ger­ser­vice Bau­de­zer­nat form­los bean­tragt wer­den kann. Haupt­säch­lich sind Eigen­tü­mer antrags­be­rech­tigt; andere Antrag­stel­ler benö­ti­gen einen Nach­weis, etwa eine Voll­macht. Gebüh­ren und Bear­bei­tungs­um­fang soll­ten direkt bei der zustän­di­gen Stelle erfragt werden.

Bei feh­len­der oder zwei­fel­haf­ter Wohn­flä­chen­be­rech­nung kann eine Neu­erstel­lung nötig wer­den. Bei einer Eigen­tums­woh­nung kön­nen Ver­wal­ter oder Gemein­schaft für Kopien und Beschei­ni­gun­gen Kos­ten berech­nen. Bei Erb­fäl­len kom­men wert­ab­hän­gige gericht­li­che oder nota­ri­elle Kos­ten für den Erb­nach­weis in Betracht. Statt pau­schal einen Gesamt­be­trag zu ver­spre­chen, emp­fiehlt sich eine objekt­be­zo­gene Doku­men­ten­liste mit schrift­li­chen Preisabfragen.

5. Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung

Soll ein noch gebun­de­nes Immo­bi­li­en­dar­le­hen wegen des Ver­kaufs vor­zei­tig zurück­ge­zahlt wer­den, kann der Bank ein Anspruch auf Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zuste­hen. § 490 Absatz 2 BGB knüpft ihn an den Scha­den, der durch die vor­zei­tige Kün­di­gung ent­steht. Seine Höhe lässt sich des­halb nicht seriös als fes­ter Pro­zent­satz der Rest­schuld ange­ben. Ver­trags­zins, Rest­lauf­zeit, Til­gungs­plan und aktu­elle Wie­der­an­la­ge­mög­lich­kei­ten flie­ßen in die Berech­nung ein.

Dane­ben gewährt § 489 BGB ein ordent­li­ches Kün­di­gungs­recht: Ein Dar­le­hen mit gebun­de­nem Soll­zins kann in jedem Fall zehn Jahre nach voll­stän­di­gem Emp­fang unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von sechs Mona­ten gekün­digt wer­den. Wurde spä­ter eine neue Ver­ein­ba­rung über Rück­zah­lungs­zeit oder Soll­zins geschlos­sen, kann deren Zeit­punkt an die Stelle des ursprüng­li­chen Emp­fangs treten.

Vor Fest­le­gung des Ver­kaufs­zeit­plans soll­ten Eigen­tü­mer von der Bank eine stich­tags­be­zo­gene Ablö­se­summe und eine nach­voll­zieh­bare Berech­nung anfor­dern. Ein Betrag aus einer alten Abrech­nung ist für einen spä­te­ren Über­ga­be­ter­min nicht ver­läss­lich. Bei Zwei­feln an Anspruch oder Berech­nung ist unab­hän­gige recht­li­che oder ver­brau­cher­recht­li­che Prü­fung sinnvoll.

6. Ein­kom­men­steuer auf pri­vate Veräußerungsgeschäfte

Die oft „Spe­ku­la­ti­ons­steuer“ genannte Belas­tung ist keine eigene Steu­er­art, son­dern Ein­kom­men­steuer auf einen pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­winn. Nach § 23 EStG kann ein Grund­stücks­ver­kauf steu­er­pflich­tig sein, wenn zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht mehr als zehn Jahre lie­gen. Aus­ge­nom­men sind ins­be­son­dere Immo­bi­lien, die im gesam­ten Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung bezie­hungs­weise Fer­tig­stel­lung und Ver­kauf aus­schließ­lich selbst bewohnt wur­den oder im Ver­kaufs­jahr und den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jah­ren eige­nen Wohn­zwe­cken dienten.

Ent­schei­dend ist nicht der gesamte Kauf­preis, son­dern der steu­er­lich ermit­telte Gewinn. Das Gesetz stellt ver­ein­facht den Ver­äu­ße­rungs­preis den Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten und den berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Wer­bungs­kos­ten gegen­über. Abschrei­bun­gen, Erb­schaft oder Schen­kung, gemischte Nut­zung und frü­here Ver­mie­tung kön­nen die Ein­ord­nung ver­än­dern. Eine per­sön­li­che Berech­nung gehört des­halb in die Hände einer Steuerberatung.

Die Prü­fung sollte vor Beginn der Ver­mark­tung erfol­gen. Nota­ri­elle Daten, ursprüng­li­che Anschaf­fungs­kos­ten, Moder­ni­sie­rungs­be­lege und Ver­kaufs­auf­wen­dun­gen müs­sen dafür voll­stän­dig vor­lie­gen. Wer erst nach der Beur­kun­dung klärt, ob ein steu­er­pflich­ti­ger Gewinn ent­steht, kann den Net­to­er­lös nicht mehr in die Preis- oder Ter­min­ent­schei­dung einbeziehen.

7. Wei­tere leicht über­se­hene Posten

  • Auf­be­rei­tung und Repa­ra­tu­ren: Maler­ar­bei­ten, Rei­ni­gung, klei­nere Repa­ra­tu­ren oder Gar­ten­pflege kön­nen die Prä­sen­ta­tion ver­bes­sern. Ob sich eine grö­ßere Sanie­rung rech­net, hängt von Ziel­gruppe, Zustand und Markt­wert ab.
  • Ent­rüm­pe­lung und Umzug: Umfang, Zugäng­lich­keit, Ent­sor­gung und Per­so­nal bestim­men den Preis. Für Ravens­burg lässt sich ohne Besich­ti­gung kein seriö­ser Pau­schal­be­trag nennen.
  • Ver­mark­tungs­me­dien: Beim Pri­vat­ver­kauf kön­nen Foto­gra­fie, Grund­riss­auf­be­rei­tung, Inse­rate oder vir­tu­elle Rund­gänge eigen­stän­dige Kos­ten sein. Bei einem Mak­ler­auf­trag ist zu prü­fen, was die ver­ein­barte Leis­tung umfasst.
  • Lau­fende Objekt­kos­ten: Grund­steuer, Ver­si­che­rung, Ener­gie, Haus­geld, Erb­bau­zins und Leer­stands­kos­ten lau­fen bis zum maß­geb­li­chen Über­gang weiter.
  • Bera­tungs­kos­ten: Erben­ge­mein­schaft, Tren­nung, ver­mie­te­tes Objekt, steu­er­pflich­ti­ger Ver­kauf oder unge­wöhn­li­che Grund­buch­rechte kön­nen anwalt­li­che, steu­er­li­che oder sach­ver­stän­dige Unter­stüt­zung erfor­der­lich machen.
  • Nach­träge und Ver­zö­ge­run­gen: Feh­lende Unter­la­gen, unge­klärte Belas­tun­gen oder nach­träg­li­che Ver­trags­än­de­run­gen kön­nen zusätz­li­che Arbeit und Gebüh­ren verursachen.

Bei­spiel­rech­nung: Eigen­tums­woh­nung in Ravens­burg für 460.000 Euro

Die fol­gende Rech­nung ist kein Preis­an­ge­bot. Sie zeigt ledig­lich, wie unter­schied­li­che Kos­ten­ar­ten zu einem Net­to­er­lös zusam­men­ge­führt wer­den kön­nen. Ange­nom­men wer­den 3,57 Pro­zent Ver­käu­fer­cour­tage inklu­sive Umsatz­steuer, also 16.422 Euro. Für die Las­ten­frei­stel­lung wer­den 900 Euro, für einen Bedarfs­aus­weis 450 Euro, für Unter­la­gen 220 Euro, für eine neue Wohn­flä­chen­be­rech­nung 350 Euro und für klei­nere Auf­be­rei­tungs­ar­bei­ten 2.500 Euro ein­ge­setzt. Eine von der Bank kon­kret berech­nete Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung wird bei­spiel­haft mit 1.800 Euro angesetzt.

Damit erge­ben sich Kos­ten von 22.642 Euro. Das ent­spricht gerun­det 4,9 Pro­zent des Kauf­prei­ses. Vor einer mög­li­chen Ein­kom­men­steuer und vor Rück­zah­lung der Dar­le­hens­rest­schuld ver­blei­ben rech­ne­risch 437.358 Euro. Ändert sich nur die Pro­vi­sion, ent­fällt die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung oder wird eine Reno­vie­rung nicht durch­ge­führt, ver­schiebt sich das Ergeb­nis sofort.

Genau darin liegt der Nut­zen einer Net­to­er­lös­rech­nung: Sie trennt sichere Gebüh­ren, ein­ge­holte Ange­bote, ver­trag­li­che Ver­gü­tung und bloße Annah­men. Eine mög­li­che Steuer wird nicht als geschätz­ter Pau­schal­be­trag ein­ge­tra­gen, son­dern erst nach fach­li­cher Prü­fung ergänzt.

Wo Spa­ren sinn­voll ist – und wo nicht

Sinn­voll ist es, Grund­buch und Dar­le­hen früh zu prü­fen, Löschungs­un­ter­la­gen recht­zei­tig anzu­for­dern und benö­tigte Doku­mente vor dem Ver­mark­tungs­start zusam­men­zu­stel­len. Ange­bote für Ener­gie­aus­weis, Wohn­flä­chen­be­rech­nung, Ent­rüm­pe­lung oder Auf­be­rei­tung las­sen sich ver­glei­chen. Auch der Ver­kaufs­zeit­punkt kann wich­tig sein, wenn ein ent­schä­di­gungs­freies Kün­di­gungs­recht oder das Ende der Zehn­jah­res­frist abseh­bar ist; die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen müs­sen aller­dings feststehen.

Nicht sinn­voll ist es, den Ener­gie­aus­weis oder bekannte Män­gel zu igno­rie­ren. Ebenso ris­kant ist eine rein kos­me­ti­sche Auf­be­rei­tung, die wesent­li­che Schä­den ver­deckt. Bei der Mak­ler­aus­wahl sollte nicht allein der Pro­vi­si­ons­satz zäh­len, son­dern die Kom­bi­na­tion aus belast­ba­rer Bewer­tung, ver­ein­bar­tem Leis­tungs­um­fang und erwar­te­tem Nettoerlös.

Der Ange­bots­preis ver­dient beson­dere Auf­merk­sam­keit. Ein deut­lich über dem Markt­wert ange­setz­ter Preis schafft kei­nen zusätz­li­chen Wert. Er kann geeig­nete Inter­es­sen­ten abschre­cken, die Ver­mark­tung ver­län­gern und spä­tere Preis­re­du­zie­run­gen sicht­bar machen. Weil die Vor­lage für ihre kon­krete Zah­len­stu­die kei­nen belast­ba­ren Ori­gi­nal­be­leg lie­fert, wird hier bewusst keine Monats­dauer oder Min­der­er­lös­quote behauptet.

Check­liste für Ihre Kostenplanung

Prü­fen Sie vor der Fest­le­gung des Ange­bots­prei­ses diese zwölf Punkte:

1. Wel­cher Nomi­nal­be­trag der Grund­schuld steht tat­säch­lich im Grundbuch?

2. Lie­gen Löschungs­be­wil­li­gung und bei einer Brief­grund­schuld der Ori­gi­nal­b­rief vor?

3. Wel­che Ablö­se­summe und Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung nennt die Bank für den geplan­ten Stichtag?

4. Ist eine Kün­di­gung nach § 489 BGB mög­lich, und wel­ches Datum ist dafür maßgeblich?

5. Liegt ein gül­ti­ger Ener­gie­aus­weis vor, und ist die rich­tige Aus­weis­art gewählt?

6. Sind Grund­buch­aus­zug, Flur­karte, Bau­un­ter­la­gen und Wohn­flä­chen­be­rech­nung vollständig?

7. Sind bei einer Woh­nung Tei­lungs­er­klä­rung, Auf­tei­lungs­plan, Wirt­schafts­plan und Pro­to­kolle vorhanden?

8. Ist geklärt, ob eine Bau­las­ten­aus­kunft oder eine wei­tere behörd­li­che Aus­kunft benö­tigt wird?

9. Sind Ange­bote für Repa­ra­tu­ren, Rei­ni­gung, Ent­rüm­pe­lung und Ver­mark­tungs­me­dien eingeholt?

10. Wurde die mög­li­che Steu­er­pflicht nach § 23 EStG fach­lich geprüft?

11. Sind lau­fende Kos­ten bis zum Über­gang und die Dar­le­hens­rest­schuld berücksichtigt?

12. Liegt eine schrift­li­che Net­to­er­lös­rech­nung mit klar gekenn­zeich­ne­ten Annah­men vor?

Aus­wer­tung: Bei zehn bis zwölf geklär­ten Punk­ten steht die Pla­nung auf einer belast­ba­ren Grund­lage. Sind sechs bis neun Punkte beant­wor­tet, soll­ten die offe­nen Beträge vor dem Ver­mark­tungs­start ermit­telt wer­den. Bei weni­ger als sechs geklär­ten Punk­ten ist ein erwar­te­ter Net­to­er­lös noch zu unsi­cher, um Preis und Zeit­plan ver­läss­lich festzulegen.

Fazit: Nicht die Zahl der Pos­ten entscheidet

Ener­gie­aus­weis, Unter­la­gen und Las­ten­frei­stel­lung sind meist plan­bar, sobald Objekt­un­ter­la­gen und Grund­buch geprüft sind. Grö­ßere Unsi­cher­heit ent­steht durch Finan­zie­rung, Steuer und Preis­stra­te­gie. Darum beginnt ein wirt­schaft­lich vor­be­rei­te­ter Ver­kauf nicht mit dem Inse­rat, son­dern mit einer Rech­nung, die Kauf­preis, Schul­den­ab­lö­sung, Kos­ten und mög­li­che Steuer sau­ber auseinanderhält.

Häu­fig gestellte Fra­gen zu den Ver­kaufs­kos­ten in Ravensburg

Wie hoch sind die Ver­kaufs­kos­ten in Ravens­burg insgesamt?

Eine feste Quote wäre irre­füh­rend. Ohne Steuer lie­gen die Kos­ten häu­fig bei eini­gen Pro­zent des Kauf­prei­ses; Pro­vi­sion, Dar­le­hens­ab­lö­sung, Objekt­zu­stand und feh­lende Unter­la­gen bestim­men den Einzelfall.

Muss die Ver­käu­fer­seite Notar­kos­ten zahlen?

Übli­cher­weise trägt die Käu­fer­seite die Erwerbs­kos­ten, wäh­rend die Ver­käu­fer­seite die Las­ten­frei­stel­lung bezahlt. Gegen­über Notar und Grund­buch­amt kön­nen den­noch beide Par­teien haf­ten; der Ver­trag regelt die interne Verteilung.

Wie hoch ist die Mak­ler­pro­vi­sion beim Ver­kauf in Ravensburg?

Die Höhe ist frei ver­han­del­bar. Bei einer pro­vi­si­ons­pflich­ti­gen Dop­pel­tä­tig­keit für Käu­fer und Ver­käu­fer einer Woh­nung oder eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses ver­langt § 656c BGB gleich hohe Ver­pflich­tun­gen, bestimmt aber kei­nen Prozentsatz.

Wann wird die Mak­ler­pro­vi­sion fällig?

Das rich­tet sich nach Ver­trag und gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen. Eigen­tü­mer soll­ten Fäl­lig­keit, Ver­gü­tung und Leis­tung vor Unter­zeich­nung des Mak­ler­ver­trags schrift­lich klären.

Was kos­tet die Löschung einer Grundschuld?

Die Gebüh­ren hän­gen vom ein­ge­tra­ge­nen Recht, Geschäfts­wert und Voll­zug ab. Eine indi­vi­du­elle Aus­kunft des Nota­ri­ats ist ver­läss­li­cher als eine pau­schale Prozentangabe.

Muss eine Grund­schuld immer gelöscht werden?

Nicht jedes ein­ge­tra­gene Recht muss zwin­gend ver­schwin­den. Wel­che Gestal­tung mög­lich und sinn­voll ist, ent­schei­den die Betei­lig­ten mit Bank und Nota­riat; eine las­ten­freie Über­tra­gung muss gesi­chert sein.

Bleibt eine Grund­schuld trotz abbe­zahl­tem Kre­dit bestehen?

Ja. Sie erlischt nicht auto­ma­tisch. Für die Löschung wer­den die Bewil­li­gung der Bank und ein nota­ri­ell beglau­big­ter Antrag benö­tigt, bei einer Brief­grund­schuld außer­dem der Originalbrief.

Was kos­tet ein Ener­gie­aus­weis in Ravensburg?

Als unver­bind­li­che Ori­en­tie­rung wer­den Ver­brauchs­aus­weise oft für etwa 50 bis 150 Euro und Bedarfs­aus­weise für unge­fähr 300 bis 600 Euro ange­bo­ten. Anbie­ter, Daten­lage und Orts­ter­min beein­flus­sen den Preis.

Wel­che Sank­tion droht bei Ver­stö­ßen gegen Energieausweispflichten?

Ein­schlä­gige Ver­stöße gegen Vor­lage, Über­gabe oder Pflicht­an­ga­ben in Anzei­gen kön­nen nach § 108 GEG mit einem Buß­geld bis zu 10.000 Euro geahn­det werden.

Brau­che ich einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

Das hängt von Gebäu­de­al­ter, Woh­nungs­zahl und ener­ge­ti­schem Stand ab. Für kleine Wohn­ge­bäude mit Bau­an­trag vor Novem­ber 1977 ist grund­sätz­lich ein Bedarfs­aus­weis erfor­der­lich, sofern keine gesetz­li­che Aus­nahme greift.

Wel­che Unter­la­gen ver­ur­sa­chen Kosten?

Mög­lich sind Gebüh­ren oder Hono­rare für Grund­buch­aus­zug, Flur­karte, Bau­ak­ten, Bau­las­ten­aus­kunft, Wohn­flä­chen­be­rech­nung und WEG-Unter­la­gen. In Baden-Würt­tem­berg kos­tet ein Grund­buch­aus­druck bei der Ein­sichts­stelle 10 bezie­hungs­weise beglau­bigt 20 Euro.

Wer trägt die Grund­steuer im Verkaufsjahr?

Die öffent­lich-recht­li­che Steu­er­schuld und der wirt­schaft­li­che Aus­gleich zwi­schen Käu­fer und Ver­käu­fer sind zu unter­schei­den. Der Kauf­ver­trag bestimmt übli­cher­weise, ab wann Nut­zen und Las­ten intern übergehen.

Wann kann eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung entstehen?

Sie kann bei vor­zei­ti­ger Ablö­sung eines gebun­de­nen Dar­le­hens anfal­len. Nach zehn Jah­ren ab voll­stän­di­gem Emp­fang besteht unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 489 BGB ein Kün­di­gungs­recht mit sechs Mona­ten Frist.

Kann ich Ver­kaufs­kos­ten steu­er­lich absetzen?

Bei einem steu­er­pflich­ti­gen pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft kön­nen bestimmte Auf­wen­dun­gen die Gewinn­ermitt­lung beein­flus­sen. Wel­che Kos­ten berück­sich­tigt wer­den, muss eine Steu­er­be­ra­tung anhand des Ein­zel­falls beurteilen.

Lohnt sich eine Reno­vie­rung vor dem Verkauf?

Kleine, ziel­ge­rich­tete Maß­nah­men kön­nen die Prä­sen­ta­tion ver­bes­sern. Grö­ßere Arbei­ten soll­ten erst nach Bewer­tung von Zustand, Ziel­gruppe, Kos­ten und erwar­te­tem Mehr­erlös beauf­tragt werden.

Was kos­tet eine Ent­rüm­pe­lung in Ravensburg?

Ohne Besich­ti­gung ist kein belast­ba­rer Betrag mög­lich. Volu­men, Etage, Zufahrt, Tren­nung der Mate­ria­lien und Ent­sor­gungs­auf­wand bestim­men das Angebot.

Wie lange dau­ert ein Immo­bi­li­en­ver­kauf in Ravensburg?

Eine seriöse Pau­schal­dauer gibt es nicht. Unter­la­gen­lage, Preis, Objekt­art, Nach­frage, Finan­zie­rung und nota­ri­elle Abwick­lung beein­flus­sen den Zeitbedarf.

Was kos­tet ein zu hoch ange­setz­ter Angebotspreis?

Der Scha­den erscheint nicht als Gebüh­ren­rech­nung. Ein unrea­lis­ti­scher Start­preis kann Nach­frage ver­lie­ren, Preis­re­du­zie­run­gen erzwin­gen und die Ver­hand­lungs­po­si­tion schwä­chen; eine belast­bare Bewer­tung redu­ziert die­ses Risiko.

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