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BGH-Urteil: Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren sind Mie­ter- als auch Ver­mie­ter Sache

BGH-Urteil: Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren sind Mie­ter- und Ver­mie­ter-Sache

Das Strei­chen der Woh­nung ist grund­sätz­lich erst ein­mal die Auf­gabe des Ver­mie­ters. Üblich ist es jedoch, die Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren auf den Mie­ter abzu­wäl­zen, ihn also mit die­sen Auf­ga­ben zu betrauen. Bereits in der Ver­gan­gen­heit wurde diese lang­jäh­rige Pra­xis mehr und mehr ein­ge­schränkt. So urteilte der BGH bei­spiels­weise in frü­he­ren Urtei­len gegen starre Fris­ten­pläne oder die soge­nannte End­fäl­lig­keits­klau­sel.

Vor­aus­set­zung ist eine Ver­schlech­te­rung des Woh­nungs­zu­stan­des


Mie­ter, die seit län­ge­rer Zeit in einer Miet­woh­nung leben, wel­che einst im unre­no­vier­ten Zustand über­nom­men wurde, kön­nen vom Ver­mie­ter die Erle­di­gung von Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren, wie zum Bei­spiel das Strei­chen, ver­lan­gen. Eine wich­tige Vor­aus­set­zung hier­für ist aller­dings, dass sich der Woh­nungs­zu­stand seit dem Tag des Ein­zugs deut­lich ver­schlech­tert hat. Nach dem aktu­el­len Urteil müs­sen sich aber sowohl der Ver­mie­ter als auch der Mie­ter an den Kos­ten betei­li­gen. Der BGH hatte in zwei Fäl­len (Az. VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) ent­schie­den, dass Reno­vie­rungs­maß­nah­men für beide Sei­ten eine “hälf­tige Kos­ten­be­tei­li­gung” bedeu­ten. Bereits im Jahr 2015 ent­schied der BGH, dass Mie­ter die Reno­vie­rungs­ar­bei­ten nicht durch­füh­ren müs­sen bzw. vom Ver­mie­ter ver­lan­gen kön­nen, sofern keine Aus­gleichs­zah­lung durch die­sen erfolgt. Etwa­ige Klau­seln im Miet­ver­trag sind seit­her unwirk­sam.

Urteil des BGH ist eine Kom­pro­miss­lö­sung für beide Sei­ten

In den bei­den ver­han­del­ten Fälle musste der BGH nun dar­über ent­schei­den, ob die Reno­vie­rungs­ar­bei­ten in vol­lem Umfang vom Ver­mie­ter getra­gen wer­den müs­sen. Ein Mie­ter hatte im Jahr 2002 seine Woh­nung in unre­no­vier­tem Zustand über­nom­men und for­derte 14 Jahre spä­ter die Durch­füh­rung von Anstrich- und Tape­zier­ar­bei­ten. Aus Basis eines Kos­ten­vor­anschlags for­derte der Mie­ter vom Ver­mie­ter die Über­nahme der Kos­ten in Höhe von 7.300 Euro. In einem wei­te­ren Fall hatte ein Mie­ter seine Woh­nung im Jahr 1992 über­nom­men und 23 Jahre spä­ter um Reno­vie­rungs­ar­bei­ten gebe­ten, wel­che vom Ver­mie­ter abge­lehnt wur­den. In den vor­lie­gen­den Fäl­len ent­schied sich der BGH für eine Kom­pro­miss­lö­sung. Teil­weise Kri­tik zum eigent­lich salo­mo­ni­schen Urteil kommt vom Deut­schen Mie­ter­bund (DMB). Die­ser emp­fin­det es als “unver­ständ­lich”, wes­halb sich Mie­ter an den Reno­vie­rungs­ar­bei­ten betei­li­gen soll­ten. Der DMB gibt wei­ter zu beden­ken, dass die Auf­tei­lung der Kos­ten nicht dem Rechts­frie­den zuträg­lich ist, son­dern für wei­tere Strei­tig­kei­ten sor­gen wird.

Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Mie­ter und Ver­mie­ter in Gefahr

Der Ver­mie­ter­ver­band Haus & Grund kri­ti­siert, dass sich das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Mie­tern und Ver­mie­tern wei­ter ver­schlech­tern könne. Das vor­lie­gende BGH-Urteil sei laut Haus-&-Grund-Präsident Kai Warne­cke ein “ver­hee­ren­des Signal” an beide Par­teien. Der Ver­band for­dert eine Klar­stel­lung des BGH, wonach aus­schließ­lich Mie­ter für die Kos­ten in ihrer Miet­woh­nung auf­kom­men sol­len. Dage­gen pro­tes­tiert erwar­tungs­ge­mäß der DMB. Allem Anschein nach ist trotz des ergan­ge­nen Urteils durch den BGH wei­ter­hin für reich­lich Dis­kus­si­ons­stoff gesorgt. 

Hier gibt es wei­tere Informationen: 

Urteil BGH

Kom­men­tar Deut­scher Mie­ter­bund

Pres­se­mit­tei­lung Haus & Grund

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