BGH-Urteil: Schönheitsreparaturen sind Mieter- als auch Vermieter Sache

BGH-Urteil: Schönheitsreparaturen sind Mieter- und Vermieter-Sache
Das Streichen der Wohnung ist grundsätzlich erst einmal die Aufgabe des Vermieters. Üblich ist es jedoch, die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen, ihn also mit diesen Aufgaben zu betrauen. Bereits in der Vergangenheit wurde diese langjährige Praxis mehr und mehr eingeschränkt. So urteilte der BGH beispielsweise in früheren Urteilen gegen starre Fristenpläne oder die sogenannte Endfälligkeitsklausel.
Voraussetzung ist eine Verschlechterung des Wohnungszustandes
Mieter, die seit längerer Zeit in einer Mietwohnung leben, welche einst im unrenovierten Zustand übernommen wurde, können vom Vermieter die Erledigung von Schönheitsreparaturen, wie zum Beispiel das Streichen, verlangen. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich der Wohnungszustand seit dem Tag des Einzugs deutlich verschlechtert hat. Nach dem aktuellen Urteil müssen sich aber sowohl der Vermieter als auch der Mieter an den Kosten beteiligen. Der BGH hatte in zwei Fällen (Az. VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) entschieden, dass Renovierungsmaßnahmen für beide Seiten eine “hälftige Kostenbeteiligung” bedeuten. Bereits im Jahr 2015 entschied der BGH, dass Mieter die Renovierungsarbeiten nicht durchführen müssen bzw. vom Vermieter verlangen können, sofern keine Ausgleichszahlung durch diesen erfolgt. Etwaige Klauseln im Mietvertrag sind seither unwirksam.
Urteil des BGH ist eine Kompromisslösung für beide Seiten
In den beiden verhandelten Fälle musste der BGH nun darüber entscheiden, ob die Renovierungsarbeiten in vollem Umfang vom Vermieter getragen werden müssen. Ein Mieter hatte im Jahr 2002 seine Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen und forderte 14 Jahre später die Durchführung von Anstrich- und Tapezierarbeiten. Aus Basis eines Kostenvoranschlags forderte der Mieter vom Vermieter die Übernahme der Kosten in Höhe von 7.300 Euro. In einem weiteren Fall hatte ein Mieter seine Wohnung im Jahr 1992 übernommen und 23 Jahre später um Renovierungsarbeiten gebeten, welche vom Vermieter abgelehnt wurden. In den vorliegenden Fällen entschied sich der BGH für eine Kompromisslösung. Teilweise Kritik zum eigentlich salomonischen Urteil kommt vom Deutschen Mieterbund (DMB). Dieser empfindet es als “unverständlich”, weshalb sich Mieter an den Renovierungsarbeiten beteiligen sollten. Der DMB gibt weiter zu bedenken, dass die Aufteilung der Kosten nicht dem Rechtsfrieden zuträglich ist, sondern für weitere Streitigkeiten sorgen wird.
Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter in Gefahr
Der Vermieterverband Haus & Grund kritisiert, dass sich das Vertrauensverhältnis zwischen Mietern und Vermietern weiter verschlechtern könne. Das vorliegende BGH-Urteil sei laut Haus-&-Grund-Präsident Kai Warnecke ein “verheerendes Signal” an beide Parteien. Der Verband fordert eine Klarstellung des BGH, wonach ausschließlich Mieter für die Kosten in ihrer Mietwohnung aufkommen sollen. Dagegen protestiert erwartungsgemäß der DMB. Allem Anschein nach ist trotz des ergangenen Urteils durch den BGH weiterhin für reichlich Diskussionsstoff gesorgt.
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