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Immobilien(finanzierung) in der Scheidung

Immo­bi­lie in der Scheidung

Was tun, wenn die Immo­bi­lie in der Schei­dung noch nicht abge­zahlt ist?

Für Immo­bi­li­en­be­sit­zer sind eine Schei­dung und eine Güter­tren­nung oft nicht ein­fach. Denn die Frage ist, wie die gemein­same Immo­bi­lie geteilt wer­den soll. Denn eine Immo­bi­lie lässt sich nicht so ein­fach tei­len wie bares Geld. Und wenn die Immo­bi­lie nicht abge­zahlt ist, ver­kom­pli­ziert das die Sache zusätz­lich. Wie las­sen sich die gemein­sa­men finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen beenden?

Wer haf­tet für den Kredit?

Grund­sätz­lich ist jeder Kre­dit­neh­mer zah­lungs­pflich­tig. Dabei spielt das Ehe­ver­hält­nis keine Rolle. Hat also nur einer der Ehe­part­ner den Kre­dit­ver­trag unter­schrie­ben, so ist auch nur die­ser für die Rück­zah­lung ver­ant­wort­lich. Der andere Part­ner haf­tet prin­zi­pi­ell nicht mit, auch wenn er mit im Grund­buch steht.

In einer sol­chen Situa­tion bie­tet es sich in der Regel an, dass der finan­zie­rende Part­ner die Immo­bi­lie über­nimmt. Wenn jedoch der andere Part­ner in der Immo­bi­lie woh­nen blei­ben möchte, kann ein Aus­gleich durch die Zah­lung von Miete oder die Anpas­sung des Unter­hal­tes sinn­voll sein. Im Son­der­fall kann auch der Ehe­part­ner Aus­gleichs­for­de­run­gen gel­tend machen, der bei einer Schei­dung die Schul­den allein tilgt. Das gilt vor allem dann, wenn die­ser Part­ner nicht im Haus ver­bleibt, son­dern es statt­des­sen der ande­ren Par­tei überlässt.

Wenn beide Part­ner für den Kre­dit haften.

Haben beide Ex-Ehe­part­ner den Kre­dit­ver­trag unter­schrie­ben, haf­ten auch beide dafür. Dabei spielt es keine Rolle, ob einer von bei­den kei­nen Nut­zen mehr aus der Immo­bi­lie zieht. Tren­nen beide Eigen­tü­mer ihre Besitz­tü­mer ein­ver­nehm­lich, so besteht die Chance, mit der Bank zu reden und den Kre­dit­ver­trag auf einen der bei­den Part­ner zu über­tra­gen. Die­ser ist dann allein für die Zah­lung der Raten ver­ant­wort­lich. Hier­bei kommt es aber auch auf die Kulanz der Bank an.

Ist eine Ver­trags­än­de­rung von bei­den Part­nern nicht gewünscht, müs­sen Sie sich über einen Aus­gleich eini­gen. Die Erstel­lung einer Schuld­frei­stel­lung ist hier eine Mög­lich­keit. Dies bedeu­tet, dass nur der Haupt­ver­die­ner die Raten bedient. Ist aller­dings der zur Zah­lung ver­pflich­tete Part­ner nicht mehr zah­lungs­fä­hig, wird trotz­dem der Ex-Part­ner in die Ver­ant­wor­tung genom­men. Denn vor der Bank hat die Schuld­frei­stel­lung kei­nen Bestand.

Ver­bind­li­che Rege­lung über Unterhaltszahlungen

Eine ver­bind­li­chere Rege­lung zwi­schen den Ehe­gat­ten kommt über die Unter­halts­zah­lun­gen zustande. Die Kre­dit­rate wird von dem Gehalt eines Part­ners abge­zo­gen, das zur Unter­halts­be­rech­nung genutzt wird. Dadurch fällt die fak­ti­sche Unter­halts­summe gerin­ger aus. Auf diese Weise sind beide Part­ner an den Dar­le­hens­zah­lun­gen betei­ligt, auch wenn nur noch ein Ehe­gatte die Immo­bi­lie nutzt. Ein Profi-Mak­ler kennt sich mit sol­chen Situa­tio­nen aus und kann Ihnen dabei hel­fen eine opti­male Lösung für eine ein­ver­nehm­li­che Güter­tren­nung im Falle einer Schei­dung zu finden. 

Unse­ren umfang­rei­chen Rat­ge­ber “Immo­bi­lie in der Schei­dung” kön­nen Sie HIER herunterladen.

Sind Sie unsi­cher, was mit Ihrer Schei­dungs­im­mo­bi­lie gesche­hen soll? Kon­tak­tie­ren Sie uns! Wir bera­ten Sie gern.

Nicht fün­dig geworden: 

https://de.wikipedia.org/wiki/Scheidung

https://www.test.de/Scheidung-Ehescheidung-5203605–0/

Recht­li­cher Hin­weis: Die­ser Bei­trag stellt keine Steuer- oder Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall dar. Bitte las­sen Sie die Sach­ver­halte in Ihrem kon­kre­ten Ein­zel­fall von einem Rechts­an­walt und/oder Steu­er­be­ra­ter klären.

Foto: © HayDmitriy/Depositphotos.com

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