Neues Wohnungseigentumsgesetz seit 01.12.2020
Seit 01.12.2020 gelten neue Bestimmungen für Wohnungseigentümer – Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes
Mit dem 01.12.2020 tritt das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEModG) in Kraft.
In dem reformierte Wohneigentumsgesetz, welches bereits seit 1951 besteht, werden Wohnungseigentümern künftig mehr Rechte und Entscheidungsgewalt eingeräumt. Der Verwalter kann künftig ebenfalls mit mehr Rechten ausgestattet werden und dennoch wird die Zusammenarbeit zwischen Eigentümer und Verwalter auf eine Ebene gestellt. Mit der Reform des in die Jahre gekommenen Wohnungseigentumsgesetzes möchte die Bundesregierung den Anforderungen an die heutige Zeit gerechter werden.
Bauliche Veränderungen und deren Beschlussfassung
Verwalter aber auch Eigentümer können künftig einfacher über bauliche Maßnahmen beschließen. Insbesondere können z.B. die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge, Maßnahmen für die Herstellung der Barrierefreiheit oder des Einbruchsschutzes mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Neu ist auch, dass einzelne Eigentümer nun ohne Beschluss solche Maßnahmen auf eigene Kosten durchführen können.
Gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters
In der neuen Reform ist vorgesehen, dass der Verwalter mit mehr Befugnissen ausgestattet wird um das Gemeinschaftseigentum effizienter verwalten zu können. Dies kann zum einen bei der Verwalterbestellung vordefiniert werden. Grundsätzlich soll die Entscheidungsbefugnis aber in Abhängigkeit zur Größe der Einheit stehen. Untergeordnete Dienstleistungen, wie z.B. der Abschluss von Wartungs– oder Dienstleistungsverträgen können daher einfacher durch den Verwalter ohne Beschlussfassung abgeschlossen werden. Weitreichende Verpflichtung, wie z.B. der Abschluss von Darlehensverträgen bedarf aber nach wie vor der Beschlussfassung.
Die Eigentümerversammlung
Eine entscheidende Änderung ist, dass eine künftige Eigentümerversammlung beschlussfähig ist. Und zwar unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer bzw. der Miteigentumsanteile. Einladungen zu Eigentümerversammlungen können auch per E‑Mail erfolgen und die Teilnahme ist künftig auch online mit einem geeigneten Kommunikationsmittel zulässig. Eine reine Onlineveranstaltung sieht das Gesetzt jedoch nicht vor.
Insgesamt haben sich noch viele weitere Änderungen im Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEModG) ergeben. Diese können Sie hier nachlesen