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Neues Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz seit 01.12.2020

Seit 01.12.2020 gel­ten neue Bestim­mun­gen für  Woh­nungs­ei­gen­tü­mer – Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 

Mit dem 01.12.2020 tritt das Woh­nungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (WEModG) in Kraft. 

In dem refor­mierte Wohn­ei­gen­tums­ge­setz, wel­ches bereits seit 1951 besteht, wer­den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern künf­tig mehr Rechte und Ent­schei­dungs­ge­walt ein­ge­räumt. Der Ver­wal­ter kann künf­tig eben­falls mit mehr Rech­ten aus­ge­stat­tet wer­den und den­noch wird die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Eigen­tü­mer und Ver­wal­ter auf eine Ebene gestellt. Mit der Reform des in die Jahre gekom­me­nen Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes möchte die Bun­des­re­gie­rung den Anfor­de­run­gen an die heu­tige Zeit gerech­ter werden. 

Bau­li­che Ver­än­de­run­gen und deren Beschluss­fas­sung

Ver­wal­ter aber auch Eigen­tü­mer kön­nen künf­tig ein­fa­cher über bau­li­che Maß­nah­men beschlie­ßen. Ins­be­son­dere kön­nen z.B. die Instal­la­tion einer Lade­sta­tion für Elek­tro­fahr­zeuge, Maß­nah­men für die Her­stel­lung der Bar­rie­re­frei­heit oder des Ein­bruchs­schut­zes mit ein­fa­cher Mehr­heit beschlos­sen wer­den. Neu ist auch, dass ein­zelne Eigen­tü­mer nun ohne Beschluss sol­che Maß­nah­men auf eigene Kos­ten durch­füh­ren können. 

Gesetz­li­che Ver­tre­tungs­be­fug­nis des Ver­wal­ters

In der neuen Reform ist vor­ge­se­hen, dass der Ver­wal­ter mit mehr Befug­nis­sen aus­ge­stat­tet wird um das Gemein­schafts­ei­gen­tum effi­zi­en­ter ver­wal­ten zu kön­nen. Dies kann zum einen bei der Ver­wal­ter­be­stel­lung vor­de­fi­niert wer­den. Grund­sätz­lich soll die Ent­schei­dungs­be­fug­nis aber in Abhän­gig­keit zur Größe der Ein­heit ste­hen. Unter­ge­ord­nete Dienst­leis­tun­gen, wie z.B. der Abschluss von War­tungs– oder Dienst­leis­tungs­ver­trä­gen kön­nen daher ein­fa­cher durch den Ver­wal­ter ohne Beschluss­fas­sung abge­schlos­sen wer­den. Weit­rei­chende Ver­pflich­tung, wie z.B. der Abschluss von Dar­le­hens­ver­trä­gen bedarf aber nach wie vor der Beschlussfassung. 

Die Eigen­tü­mer­ver­samm­lung

Eine ent­schei­dende Ände­rung ist, dass eine künf­tige Eigen­tü­mer­ver­samm­lung beschluss­fä­hig ist. Und zwar unab­hän­gig von der Anzahl der Teil­neh­mer bzw. der Mit­ei­gen­tums­an­teile. Ein­la­dun­gen zu Eigen­tü­mer­ver­samm­lun­gen kön­nen auch per E‑Mail erfol­gen und die Teil­nahme ist künf­tig auch online mit einem geeig­ne­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel zuläs­sig. Eine reine Onlin­ever­an­stal­tung sieht das Gesetzt jedoch nicht vor. 

Ins­ge­samt haben sich noch viele wei­tere Ände­run­gen im Woh­nungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (WEModG) erge­ben. Diese kön­nen Sie hier nachlesen

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