Neuregelung der Maklerprovision ab 23.12.20

Zum Ende des Jahres 2020 wird die Bezahlung des Immobilienmaklers, also die Provisionsverteilung gesetzlich geregelt. Damit gelten in ganz Deutschland einheitliche Regeln. Der Immobilienkäufer darf dann keinen höheren Provisionsanteil bezahlen als der Verkäufer. Bislang gab es je nach Bundesland, manchmal sogar auch je Region, unterschiedliche Regelungen und Bestimmungen zur Maklerprovision. Zwar war fast überall eine Teilung der Provision zwischen Verkäufer und Käufer üblich, aber die jeweilige Höhe konnte variieren. So bezahlte der Verkäufer beispielsweise eine Provision von zwei Prozent des Kaufpreises und der Käufer von bis vier Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer. „Es gab zudem Bundesländer, in denen die Käufer die gesamte Provision bezahlte“, erläutert Stephan Prokschi, Geschäftsführer der Prokschi Immobilien GmbH in Ravensburg. “Bei uns im süddeutschen Raum wurde jedoch schon immer mit einer Provisionsteilung gearbeitet. Die Prokschi Immobilien GmbH war dabei einer der wenigen Immobilienmakler, die dem Käufer nie mehr als 3 % + MwSt. in Rechnung stellte. Viele Maklerkollegen lagen hier mit ihren Provisionssätzen teilweise deutlich darüber.
Dies wird nun bundesweit ab dem 23.Dezember 2020 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einheitlich mit dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser geregelt. Kein Käufer darf künftig einen höheren Provisionsanteil bezahlen als der Verkäufer der Immobilie. Außerdem wird Klarheit darüber hergestellt, ob der Makler die Interessen beider Partner
vertritt oder vorrangig die des Immobilienverkäufers, der ihn in der Regel aussucht und mit der Vermarktung betraut. Dabei gibt es drei verschiedene Modelle.
Klarheit über Maklerprovision
Erstens: Der Makler ist in einer Doppelfunktion gleichermaßen für den Verkäufer wie für den Käufer tätig. Mit beiden vereinbart er eine anteilige Provision. Jeder bezahlt gleich viel, zumeist drei Prozent (zzgl. MwSt). Vereinbart eine Partei eine Reduzierung ihres Provisionsanteils, dann minimiert sich auch die Courtagehöhe des anderen Vertragspartners (Paragraph 656c BGB).
Zweitens: Der Makler kann alleine die Interessen des Verkäufers vertreten und festlegen, dass sich der Käufer zur Hälfte an der Provision beteiligt. Im Grunde ist die Provisionshöhe für beide Seiten genauso hoch wie beim ersten Modell, jeweils drei Prozent. Der Unterschied besteht darin, dass der Makler mit dem Käufer keinen Vertrag mit Provisionsvereinbarung schließt, sondern einen so genannten Schuldbeitritt (Paragraph 656d BGB). „Außerdem muss der Erwerber die Provision erst bezahlen, nachdem der Veräußerer seinen Provisionsanteil beglichen hat“, ergänzt Experte Stephan Prokschi. Nicht klar ist bei dieser Regelung, ob der anteilige Provisionsteil grunderwerbsteuerpflichtig ist. In der Praxis wird diese Regelung eher selten zu finden sein.
Drittens: Bei dieser Variante vertritt der Makler ebenfalls ausschließlich
die Interessen des Eigentümers und erhält nur von diesem eine Provision (Innenprovision). Der Käufer zahlt keine Courtage. Dies ist insbesondere im Neubausegment bereits üblich.
Transparenz für Käufer und Verkäufer
Die Neuregelung sorgt dafür, dass die Leistung des Immobilienmaklers mehr Wertschätzung erhält und zugleich mehr Klarheit bei der Interessensvertretung herrscht. Immobilienmakler sind Marketingexperten und Streitschlichter Die meisten Menschen verkaufen nur ein Mal im Leben ein Haus oder eine Wohnung. Das sollten sie nicht auf eigene Faust machen.
Immobilienmakler können den Wert der Immobilie taxieren, das Objekt mit professionellen Fotos, Videos oder 360-Grad-Panoramatouren ins
rechte Licht rücken. Allein durch eine professionelle Immobilienpräsentation lässt sich oftmals ein höherer Verkaufspreis erzielen als bei einer laienhaften Darstellung privater Verkäufer, die auf die Maklerberatung verzichten und ihr Haus auf eigene Faust vermarkten. „Zudem schützt ein Immobilienmakler bei Besichtigungen die Privatsphäre der Besitzer, weil nur geprüfte Interessenten besichtigen“, sagt Stephan Prokschi. Nicht zu vergessen ist die Kompetenz eines guten Immobilienmaklers als Schlichter und Moderator. Steht eine Scheidung an oder ist sich eine Erbengemeinschaft uneins, fungiert der Immobilienmakler als neutraler Dritter, der professionell mit emotional aufgeladenen Situationen umgehen kann.
Die Neuregelungen beziehen sich im Übrigen auf Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen (Paragraph 656a BGB). Bei Grundstücken, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien kann die Maklerprovision weiterhin frei vereinbart werden.
Hier gibt es weitere Informationen auf der Seite der Bundesregierung: Neuregelung der Maklerprovision
Ab wann gilt das neue Maklergesetz?
Das Gesetzt zur Neuregelung der Maklerprovision tritt mit dem 23.12.2020 in Kraft. Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden, sind davon betroffen.
Ich habe ein Exposé vor dem 23.12.2020 erhalten bzw. einen Verkaufsauftrag geschlossen. Der Verkauf findet aber erst in 2021 statt. Was gilt nun?
Beide Verträge wurden vor dem 23.12.2020 geschlossen. Der Verkaufsauftrag, als auch der Maklervertrag mit dem Käufer. Somit gilt altes Recht. Der Zeitpunkt der Beurkundung ist nicht entscheidend.
Was bedeutet der Maklervertrag muss in Textform geschlossen werden?
Mit einem/einer Verkäufer/in wird der Verkaufsauftrag schriftlich geschlossen. Als Käufer/in kommt ein Maklervertrag bisher zum Beispiel durch das Anfordern eines Exposés über ein Internetportal zustande. Künftig kann dies beispielsweise durch das bestätigen eines Buttons erfolgen. Sie erhalten dann eine E‑Mailbestätigung.
Gilt das neue Gesetzt zur Verteilung der Maklerprovision für alle Verkaufsfälle?
Nein! Das Gesetzt gilt ausschließlich beim Verkauf eines Einfamilienhauses (auch mit Einliegerwohnung) sowie beim Wohnungsverkauf. Mehrfamilienhäuser, Kapitalanlagen und Grundstücke sind nicht betroffen. Ausserdem gilt das Gesetzt auf Käuferseite nur für Verbraucher. Unternehmen oder juristische Personen sind ebenfalls ausgeschlossen.
Ist die Provisionshöhe künftig gedeckelt?
Nein. Grundsätzlich kann die Höhe der Provision frei vereinbart werden. In Baden Württemberg beträgt sie jedoch üblicherweise insgesamt 6 % zzgl. MwSt. Wir bei Prokschi Immobilien arbeiten schon immer mit einer geteilten Provision von jeweils 3 % + MwSt.
Sie haben weitere Fragen zur neuen Provisionsregelung? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Stephan Prokschi, Prokschi Immobilien GmbH, Parkstrasse 40, 88212 Ravensburg, Fon: (07 51) 201 809 0, info@prokschi-immobilien.de
