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Info­bei­trag: Nieß­brauch und Woh­nungs­rechte – Rechte, Pflich­ten, Belastungen

Jeder der eine Immo­bi­lie besitzt, muss im Grund­buch ein­ge­tra­gen sein. Aller­dings ken­nen sich die wenigs­ten Haus­ei­gen­tü­mer bis ins Detail mit die­sen Ein­trä­gen aus. Spe­zi­ell wenn Sie Ihre Immo­bi­lie ver­kau­fen, aber wei­ter darin woh­nen blei­ben wol­len, ist es wich­tig, dass Sie Ihre Rechte durch die rich­ti­gen Grund­buch­ein­träge absi­chern. Geschieht das nicht, kann es spä­ter zu bösen Über­ra­schun­gen kommen. 

Nieß­brauch­recht oder lebens­lan­ges Wohnrecht

Das Haus ist Ihnen zu groß gewor­den. Nun pla­nen Sie den Ver­kauf, möch­ten aber gerne lebens­lang darin woh­nen blei­ben. Ein Immo­bi­li­en­ex­perte wird Ihnen emp­feh­len, die Mög­lich­keit des lebens­lan­gen Wohn­rechts in Betracht zu zie­hen. Außer­dem besteht die Mög­lich­keit, anstatt eines lebens­lan­gen Wohn­rechts ein Nieß­brauch­recht zu ver­ein­ba­ren. Soll­ten Sie ein­mal pfle­ge­be­dürf­tig wer­den, kön­nen Sie in die­sem Fall das Haus ver­mie­ten und sich damit die Pfle­ge­heim­kos­ten finan­zie­ren. Denn das Nieß­brauch­recht schließt nicht nur ein Wohn­recht ein, son­dern auch das Recht, wei­ter­hin Nut­zen aus der Immo­bi­lie zu zie­hen. Aller­dings bedeu­tet das auch, dass Sie wei­ter für die Instand­hal­tung der Immo­bi­lie ver­ant­wort­lich sind. 

Ein­trag in Abtei­lung II des Grundbuchs

Sofern Sie sich nicht vor­stel­len kön­nen, das Haus spä­ter noch ein­mal zu ver­mie­ten, soll­ten Sie sich in Abspra­che mit den Kauf­in­ter­es­sen­ten lie­ber für das lebens­lange Wohn­recht ent­schei­den. Wich­tig ist, dass die­ses, ebenso wie das Nieß­brauch­recht, nicht nur im Kauf­ver­trag fest­ge­hal­ten, son­dern auch im Grund­buch ein­ge­tra­gen wird. Hierzu dient die Abtei­lung II des Grund­buch­ein­trags, in der Las­ten und Beschrän­kun­gen des Grund­stücks ein­ge­tra­gen wer­den. Das lebens­lange Wohn­recht wird hier als Grund­dienst­bar­keit auf­ge­führt. Der Grund­buch­ein­trag ist wich­tig, um das Wohn­recht auch bei einem wei­te­ren Ver­kauf sicher­zu­stel­len. Denn wird es nur im Kauf­ver­trag fest­ge­hal­ten, besteht die ver­trag­li­che Bin­dung auch nur zwi­schen dem Wohn­recht­nut­zer und dem aktu­el­len Eigentümer. 

Das Rück­for­de­rungs­recht

Ein Immo­bi­li­en­ex­perte wird Ihnen beim Ver­kauf Ihrer Immo­bi­lie wei­ter­hin emp­feh­len, sich neben dem Wohn­recht auch ein Rück­for­de­rungs­recht ein­tra­gen zu las­sen. Denn da die neuen Eigen­tü­mer das Haus über einen Kre­dit finan­zie­ren, steht das Pfand­recht der Bank noch über Ihrem Wohn­recht. Soll­ten die neuen Eigen­tü­mer insol­vent sein und es zu einer Zwangs­ver­stei­ge­rung kom­men, wäre ihr Wohn­recht damit auf­ge­ho­ben. Durch das Rück­for­de­rungs­recht kann die Immo­bi­lie in einem sol­chen Fall wie­der zurück auf die ehe­ma­lige Eigen­tü­me­rin über­schrie­ben werden. 

Sie möch­ten eine Immo­bi­lie mit einem ein­ge­tra­ge­nen Wohn­recht ver­kau­fen? Kon­tak­tie­ren Sie uns! Wir bera­ten Sie gern. 

Nicht fün­dig geworden: 

https://www.grundbuch.de/abteilung‑2.html

http://www.grundbuch-portal.de/

Recht­li­cher Hin­weis: Die­ser Bei­trag stellt keine Steuer- oder Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall dar. Bitte las­sen Sie die Sach­ver­halte in Ihrem kon­kre­ten Ein­zel­fall von einem Rechts­an­walt und/oder Steu­er­be­ra­ter klären.

Foto: © masha_tace/Depositphotos.com

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